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Steuer — Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG
Absetzbarkeit krankheitsbedingter Kosten über der Eigenbelastung.
- ArtSteuerliche Absetzbarkeit
- VoraussetzungMedizinische Notwendigkeit, oft Attest
- AbzugKosten über zumutbarer Eigenbelastung
- Rechtsgrundlage§ 33 EStG
Kurz gesagt
Nicht von der Pflegekasse übernommene, krankheitsbedingte Kosten für den Treppenlift lassen sich unter Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Im Detail
Nach § 33 EStG lassen sich krankheitsbedingte Kosten, zu denen auch der Einbau eines Treppenlifts zählen kann, als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nachgewiesen wird, üblicherweise durch ein ärztliches Attest oder ein Gutachten, das die Mobilitätseinschränkung dokumentiert. Absetzbar sind dabei nur die Kosten, die nicht bereits von der Pflegekasse, einer Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger übernommen wurden.
Der steuerliche Effekt entfaltet sich erst, wenn die Gesamtkosten die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die sich individuell nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet und vom Finanzamt berechnet wird. Erst der darüberliegende Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Diese Regelung lässt sich mit dem Zuschuss der Pflegekasse und dem KfW-Kredit 159 kombinieren, da sie sich auf den nicht anderweitig gedeckten Kostenanteil bezieht.
Abzugrenzen ist § 33 EStG von der Handwerkerleistung nach § 35a EStG: Während § 33 die medizinisch bedingten Gesamtkosten betrifft, erfasst § 35a ausschließlich den Arbeitskostenanteil der Montage. Eine verbindliche Einschätzung, welche Variante im Einzelfall günstiger ist, sollte ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vornehmen, da diese Seite keine Steuerberatung ersetzt.
Kennzahlen
| Art | Steuerliche Absetzbarkeit |
|---|---|
| Voraussetzung | Medizinische Notwendigkeit, oft Attest |
| Abzug | Kosten über zumutbarer Eigenbelastung |
| Rechtsgrundlage | § 33 EStG |
Wann diese Option passt
Geeignet für Personen, deren Treppenlift-Kosten nicht vollständig von der Pflegekasse übernommen werden und die eine ärztlich bestätigte medizinische Notwendigkeit nachweisen können. Weniger relevant, wenn die zumutbare Eigenbelastung im Einzelfall nicht überschritten wird oder bereits eine vollständige Kostenübernahme durch andere Träger vorliegt.
Worauf Sie achten sollten
- Ärztliches Attest oder Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit vor der Steuererklärung einholen.
- Nur den nicht von Pflegekasse oder anderen Trägern übernommenen Kostenanteil ansetzen.
- Zumutbare Eigenbelastung vorab überschlägig mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein prüfen.
- Alle Belege und Rechnungen vollständig und getrennt nach Geräte- und Montagekosten aufbewahren.
Fragen und Antworten
Welche Nachweise braucht das Finanzamt für den Steuerabzug?
In der Regel verlangt das Finanzamt ein ärztliches Attest oder ein Gutachten, das die medizinische Notwendigkeit des Treppenlifts belegt, sowie vollständige Rechnungen über die entstandenen Kosten.
Was bedeutet zumutbare Eigenbelastung konkret?
Das ist ein vom Finanzamt individuell berechneter Sockelbetrag abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl; erst Kosten oberhalb dieses Betrags wirken sich steuermindernd aus.
Kann ich § 33 EStG und den Pflegekassen-Zuschuss gleichzeitig nutzen?
Ja, beide lassen sich kombinieren, wobei für den Steuerabzug nur der Kostenanteil zählt, der nicht bereits durch den Zuschuss oder andere Kostenträger gedeckt wurde.
Reicht ein einfaches Rezept als Nachweis der Notwendigkeit?
In der Praxis verlangt das Finanzamt meist mehr als ein einfaches Rezept, etwa ein ärztliches Attest oder ein amtsärztliches Gutachten, das die krankheits- oder behinderungsbedingte Notwendigkeit des Treppenlifts konkret begründet.
Offizielle Quelle
Gesetze im Internet – § 33 EStG · Stand: 09/2026
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