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Sozialamt / Eingliederungshilfe

Nachrangige Hilfe, wenn andere Kostenträger nicht ausreichen.

  • ZuständigkeitÖrtliches Sozialamt
  • PrinzipNachrangig zu Pflegekasse und KfW
  • VoraussetzungBedürftigkeitsprüfung
  • AntragVor Maßnahmenbeginn beim Sozialamt

Kurz gesagt

Reicht der Zuschuss der Pflegekasse nicht aus und liegt Bedürftigkeit vor, kann das Sozialamt die restlichen Kosten der Wohnraumanpassung übernehmen.

Im Detail

Das Sozialamt kommt als nachrangiger Kostenträger infrage, wenn die Zuschüsse von Pflegekasse, KfW oder anderen vorrangigen Trägern die Kosten eines Treppenlifts nicht vollständig decken und gleichzeitig eine wirtschaftliche Bedürftigkeit vorliegt. Je nach Fallkonstellation kann entweder die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölf oder die Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neun zuständig sein, abhängig davon, ob im Vordergrund die Pflegebedürftigkeit oder eine anerkannte Behinderung steht.

Weil es sich um eine nachrangige Leistung handelt, prüft das Sozialamt zunächst, ob vorrangige Ansprüche gegenüber der Pflegekasse, einer Berufsgenossenschaft oder anderen Kostenträgern bestehen und bereits ausgeschöpft wurden. Erst der danach verbleibende, ungedeckte Kostenanteil kann übernommen werden, wobei eine Bedürftigkeitsprüfung nach Einkommen und Vermögen erfolgt. Auch hier gilt: Der Antrag sollte grundsätzlich vor Beginn der Baumaßnahme beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt werden, um die Kostenübernahme nicht zu gefährden.

Weil die Zuständigkeit zwischen Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe im Einzelfall nicht immer eindeutig ist, empfiehlt sich vorab eine Beratung, etwa durch eine Pflegeberatungsstelle oder einen Sozialdienst, bevor der formale Antrag gestellt wird.

Daten im Überblick

ZuständigkeitÖrtliches Sozialamt
PrinzipNachrangig zu Pflegekasse und KfW
VoraussetzungBedürftigkeitsprüfung
AntragVor Maßnahmenbeginn beim Sozialamt

Passt das zu mir?

Geeignet für Personen mit nachgewiesener Bedürftigkeit, deren Kosten nach Ausschöpfung von Pflegekassen-Zuschuss und anderen vorrangigen Leistungen weiterhin ungedeckt bleiben. Nicht geeignet als erste Anlaufstelle, da die Nachrangigkeit stets die vorherige Prüfung anderer Kostenträger voraussetzt.

Worauf Sie achten sollten

  • Erst alle vorrangigen Kostenträger wie Pflegekasse und KfW ausschöpfen, bevor das Sozialamt eingeschaltet wird.
  • Bedürftigkeitsprüfung nach Einkommen und Vermögen frühzeitig mit einer Beratungsstelle klären.
  • Zuständigkeit zwischen Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe vorab erfragen.
  • Antrag vor Baubeginn stellen, um eine spätere Ablehnung wegen bereits erfolgter Maßnahme zu vermeiden.

Häufige Fragen

Wann springt das Sozialamt beim Treppenlift ein?

Nur nachrangig, wenn die Kosten nach Ausschöpfung vorrangiger Leistungen wie dem Pflegekassen-Zuschuss weiterhin ungedeckt sind und gleichzeitig eine wirtschaftliche Bedürftigkeit nachgewiesen wird.

Welches Amt ist konkret zuständig, Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe?

Das hängt vom Einzelfall ab: Steht die Pflegebedürftigkeit im Vordergrund, ist meist die Hilfe zur Pflege einschlägig, bei einer anerkannten Behinderung eher die Eingliederungshilfe; eine vorherige Beratung klärt die Zuständigkeit.

Wird mein Vermögen für die Bedürftigkeitsprüfung angerechnet?

Ja, das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge; Details dazu liefert eine individuelle Beratung durch das zuständige Amt oder eine Sozialberatungsstelle.

Offizielle Quelle

Gesetze im Internet – SGB XII · Stand: 09/2026

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