Glossar

Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG gehört zu den Begriffen, die in Gesprächen vorausgesetzt, aber selten erklärt werden. Diese Seite liefert die Definition, ordnet den Begriff ein und zeigt, wo er in der Praxis auftaucht.

Definition

Nach § 33 EStG können krankheitsbedingte Kosten wie ein Treppenlift als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen und nicht bereits von der Pflegekasse übernommen wurden. Ein ärztliches Attest ist meist erforderlich.

Einordnung

Nach § 33 EStG können krankheitsbedingte Kosten wie ein Treppenlift als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, soweit sie die individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigen und nicht bereits von Pflegekasse oder Krankenkasse übernommen wurden. Die zumutbare Belastung richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und wird vom Finanzamt anhand einer gesetzlich festgelegten Staffelung berechnet; erst der darüber hinausgehende Betrag wirkt sich steuermindernd aus. Ein ärztliches Attest oder ein amtsärztliches Gutachten ist in der Praxis meist erforderlich, um die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme zu belegen.

Anders als die Handwerkerleistung nach § 35a EStG, bei der nur ein fester Prozentsatz der Arbeitskosten mit gedeckeltem Höchstbetrag angerechnet wird, kann bei § 33 EStG grundsätzlich der volle Betrag oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden. Da bereits erhaltene Zuschüsse der Pflegekasse nach § 40 SGB XI die absetzbare Summe mindern, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation aller Zahlungen und Zuschüsse für die Steuererklärung.

So begegnet es dir

In der Beratung wird § 33 EStG oft erst nach der Klärung von Pflegekassen-Zuschuss und KfW-Förderung relevant, da nur der verbleibende, selbst getragene Anteil überhaupt als außergewöhnliche Belastung infrage kommt. Sinnvoll ist es, frühzeitig alle Rechnungen und Zuschussbescheide zu sammeln und die konkrete Anwendung mit einem Steuerberater zu besprechen, da individuelle Einkommensverhältnisse die zumutbare Eigenbelastung stark beeinflussen.

Vertiefung und aktuelle Beiträge im Themenfeld Zuschuss & Förderung.

Daten im Überblick

Rechtsgrundlage§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG)
Voraussetzungmedizinische Notwendigkeit, meist ärztliches Attest
Anrechnungnur Betrag oberhalb der individuellen zumutbaren Eigenbelastung

Das gehört dazu

Was oft gefragt wird

Kann ich die vollen Kosten für den Treppenlift steuerlich absetzen?

Nur der Teil, der die individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigt und nicht bereits von der Pflegekasse übernommen wurde, wirkt sich als außergewöhnliche Belastung steuermindernd aus.

Brauche ich ein ärztliches Attest für den Steuerabzug?

In der Praxis wird ein ärztliches Attest oder amtsärztliches Gutachten meist verlangt, um die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

Wie wirkt sich der Pflegekassen-Zuschuss auf die Steuer aus?

Bereits erhaltene Zuschüsse, etwa nach § 40 SGB XI, mindern die für § 33 EStG absetzbare Summe, da nur selbst getragene Kosten als außergewöhnliche Belastung zählen.

Quelle: § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen · Stand: November 2026