Fördertöpfe
Gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft
Zuständig bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
- ZuständigkeitBerufsgenossenschaft / Unfallkasse
- VoraussetzungArbeitsunfall oder anerkannte Berufskrankheit
- LeistungWohnumfeldanpassung im Einzelfall
- AntragDirekt beim zuständigen Unfallversicherungsträger
Kurz gesagt
Ist die Mobilitätseinschränkung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, kann die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten für den Wohnumbau übernehmen.
Im Detail
Die gesetzliche Unfallversicherung, organisiert über die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, kommt als Kostenträger infrage, wenn die Mobilitätseinschränkung Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit ist. Anders als der Zuschuss der Pflegekasse, der an einen Pflegegrad geknüpft ist, setzt dieser Fördertopf voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem beruflichen Ereignis und der heutigen Einschränkung förmlich anerkannt wurde.
Ist dieser Zusammenhang festgestellt, kann die Berufsgenossenschaft im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe Maßnahmen der Wohnraumanpassung übernehmen, wozu auch der Einbau eines Treppenlifts zählen kann; Umfang und Höhe werden dabei individuell im Einzelfall geprüft und hängen von der konkreten beruflichen Vorgeschichte ab. Der Antrag wird direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger gestellt, nicht bei der Pflegekasse. Besteht daneben auch ein Pflegegrad, sollte geklärt werden, welcher Kostenträger vorrangig zuständig ist, um eine doppelte Antragstellung zu vermeiden.
Dieser Fördertopf betrifft damit einen deutlich engeren Personenkreis als der Pflegekassen-Zuschuss oder der KfW-Kredit 159. Wer keinen anerkannten Arbeitsunfall oder keine Berufskrankheit vorweisen kann, sollte sich direkt an diese beiden breiter zugänglichen Förderwege wenden.
Kennzahlen
| Zuständigkeit | Berufsgenossenschaft / Unfallkasse |
|---|---|
| Voraussetzung | Arbeitsunfall oder anerkannte Berufskrankheit |
| Leistung | Wohnumfeldanpassung im Einzelfall |
| Antrag | Direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger |
Passt das zu mir?
Relevant ausschließlich für Personen mit einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit als Ursache der Mobilitätseinschränkung. Für alle anderen Fälle sind Pflegekassen-Zuschuss, KfW-Kredit oder steuerliche Absetzbarkeit die passenderen Fördertöpfe.
Worauf Sie achten sollten
- Anerkennung des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit als Voraussetzung vorab klären lassen.
- Antrag direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger stellen, nicht bei der Pflegekasse.
- Bei gleichzeitigem Pflegegrad die Zuständigkeit der Kostenträger untereinander abstimmen lassen.
- Frühzeitigen Kontakt zum zuständigen Reha-Berater der Berufsgenossenschaft suchen.
Fragen und Antworten
Wann ist die Berufsgenossenschaft statt der Pflegekasse zuständig?
Immer dann, wenn die Mobilitätseinschränkung nachweislich Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit ist; ohne diesen Zusammenhang bleibt die Pflegekasse der reguläre Ansprechpartner.
Wie hoch ist der Zuschuss der Berufsgenossenschaft?
Es gibt keine feste Pauschale wie bei der Pflegekasse; Umfang und Höhe der Leistung werden im Einzelfall anhand der konkreten Wohnsituation und des beruflich bedingten Bedarfs geprüft.
Kann ich Berufsgenossenschaft und Pflegekasse gleichzeitig beanspruchen?
Grundsätzlich muss geklärt werden, welcher Kostenträger vorrangig zuständig ist, um eine doppelte Kostenübernahme zu vermeiden; die konkrete Zuordnung erfolgt im Einzelfall.
Was passiert, wenn die Anerkennung als Berufskrankheit noch aussteht?
Solange die Anerkennung nicht abgeschlossen ist, sollte parallel geprüft werden, ob ein Pflegegrad vorliegt oder beantragt werden kann, damit die Wohnraumanpassung nicht allein von diesem Verfahren abhängt.
Offizielle Quelle
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung · Stand: 09/2026
Passend dazu
Treppenlift-KostenrechnerWeitere Einträge
- Pflegekasse — § 40 SGB XI
- KfW 159 — Altersgerecht Umbauen (Kredit)
- KfW 455-B — Barrierereduzierung (Zuschuss)
- Steuer — Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG
- Steuer — Handwerkerleistung § 35a EStG
- Sozialamt / Eingliederungshilfe
- Landesförderung Bayern — Wohnraumanpassung
- Landesförderung NRW — Wohnraumanpassung
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