Glossar
§ 40 SGB XI
Wer § 40 SGB XI einordnen kann, bewertet Aussagen und Vergleiche in diesem Fachgebiet sicherer. Die Definition steht direkt unten.
Definition
Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI regelt den Zuschuss der Pflegekasse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Er beträgt bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person, bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt gestaffelt bis maximal 16.720 Euro insgesamt.
Kurz eingeordnet
Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI regelt den Zuschuss der Pflegekasse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen wie dem Einbau eines Treppenlifts. Er beträgt bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person, bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt gestaffelt bis maximal 16.720 Euro insgesamt. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad sowie ein formloser Antrag vor Beginn der Baumaßnahme.
Weil § 40 SGB XI eine Zuschussleistung und keinen Kredit darstellt, muss das Geld nicht zurückgezahlt werden, was den Paragrafen zu einer der wichtigsten Finanzierungsquellen für Treppenlifte bei vorliegendem Pflegegrad macht. Der Zuschuss deckt in der Regel nur einen Teil der Gesamtkosten ab, weshalb er häufig mit dem KfW-Kredit 159 oder steuerlichen Möglichkeiten nach § 33 beziehungsweise § 35a EStG kombiniert wird. Grundlage der Bewilligung ist meist der Kostenvoranschlag des Anbieters, den die Pflegekasse zusammen mit dem Antrag prüft.
In der Praxis
In der Praxis reicht der Antragsteller den Kostenvoranschlag des Treppenlift-Anbieters zusammen mit dem formlosen Antrag bei der Pflegekasse ein, bevor die Montage beginnt. Bei mehreren Pflegebedürftigen im selben Haushalt lohnt sich die genaue Prüfung der gestaffelten Höchstbeträge, um die Förderung optimal auszuschöpfen. Anbieter mit Erfahrung in der Antragsstellung unterstützen dabei häufig mit vorformulierten Unterlagen, was den Ablauf spürbar beschleunigen kann.
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Die wichtigsten Fakten
| Rechtsgrundlage | § 40 Abs. 4 SGB XI |
|---|---|
| Zuschusshöhe | bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person |
| Mehrere Pflegebedürftige | gestaffelt bis max. 16.720 Euro |
| Antragsweg | Formlos, vor Beginn der Baumaßnahme |
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Was oft gefragt wird
Muss der Zuschuss nach § 40 SGB XI zurückgezahlt werden?
Nein, es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss der Pflegekasse, kein Darlehen. Er wird direkt auf die Umbaukosten angerechnet.
Wie hoch ist der Zuschuss bei zwei Pflegebedürftigen im selben Haushalt?
Der Zuschuss wird gestaffelt und kann in diesem Fall bis zu 16.720 Euro insgesamt betragen. Die genaue Berechnung hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Pflegekasse ab.
Kann ich den Zuschuss mit dem KfW-Kredit 159 kombinieren?
Ja, beide Förderwege schließen sich grundsätzlich nicht aus. Der Zuschuss deckt einen Teil der Kosten, der Kredit kann die verbleibende Finanzierungslücke abdecken.
Quelle: Sozialversicherung-kompetent.de – § 40 SGB XI · Stand: November 2026
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