Glossar
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gehört zu den Begriffen, die in Gesprächen vorausgesetzt, aber selten erklärt werden. Diese Seite liefert die Definition, ordnet den Begriff ein und zeigt, wo er in der Praxis auftaucht.
Definition
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen, die das häusliche Umfeld pflegebedürftiger Menschen verbessern, etwa der Einbau eines Treppenlifts. Sie werden nach § 40 Abs. 4 SGB XI von der Pflegekasse bezuschusst, wenn ein Pflegegrad vorliegt.
Was dahinter steckt
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen, die das häusliche Umfeld pflegebedürftiger Menschen verbessern, etwa der Einbau eines Treppenlifts, eines Hublifts oder eines Homelifts. Sie werden nach § 40 Absatz 4 SGB XI von der Pflegekasse bezuschusst, wenn ein Pflegegrad vorliegt und die Maßnahme die häusliche Pflege nachweislich ermöglicht oder erheblich erleichtert. Abzugrenzen sind sie von klassischen Pflegehilfsmitteln, die eine andere Zuschussart darstellen.
Weil der Zuschuss unter § 40 SGB XI aktuell bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person beträgt und bei mehreren Pflegebedürftigen im selben Haushalt gestaffelt auf bis zu 16.720 Euro insgesamt steigen kann, ist die korrekte Antragstellung finanziell besonders relevant. Der Antrag muss formlos vor Beginn der Baumaßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden, da eine rückwirkende Bezuschussung bereits begonnener Umbauten in der Regel nicht möglich ist. Der Zuschuss lässt sich zudem mit weiteren Förderwegen wie dem KfW-Kredit 159 kombinieren, sofern die jeweiligen Programmbedingungen erfüllt sind.
So begegnet es dir
In der Praxis wird der Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen meist gemeinsam mit dem Kostenvoranschlag des Treppenlift-Anbieters bei der Pflegekasse eingereicht. Wichtig ist, den Antrag konsequent vor Beginn der Montage zu stellen und die Maßnahme klar als Verbesserung der häuslichen Pflegesituation zu begründen.
Weiterlesen im Themenfeld Zuschuss & Förderung.
Die wichtigsten Fakten
| Rechtsgrundlage | § 40 Abs. 4 SGB XI |
|---|---|
| Zuschusshöhe | bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person |
| Bei mehreren Pflegebedürftigen | gestaffelt bis max. 16.720 Euro im Haushalt |
| Voraussetzung | Anerkannter Pflegegrad ab Stufe 1 |
Das gehört dazu
- Pflegegrad
- § 40 SGB XI
- Pflegekasse
- KfW 159
- Homelift
- Hublift
- Außenlift
- Kurvenlift
- Beratungstermin Treppenlift
Was oft gefragt wird
Muss ich den Antrag vor oder nach dem Einbau des Treppenlifts stellen?
Der Antrag sollte immer vor Beginn der Baumaßnahme formlos bei der Pflegekasse eingereicht werden, da eine rückwirkende Bezuschussung meist ausgeschlossen ist. Ein Kostenvoranschlag genügt dafür in der Regel bereits.
Kann der Zuschuss mit einem KfW-Kredit kombiniert werden?
Ja, der Zuschuss nach § 40 SGB XI und ein KfW-Darlehen wie Programm 159 schließen sich grundsätzlich nicht aus, solange die jeweiligen Förderbedingungen eingehalten werden. Eine individuelle Prüfung ist dennoch sinnvoll.
Gilt der Zuschuss auch für Mietwohnungen?
Ja, der Zuschuss ist nicht an das Eigentum gebunden, wird also auch Mietern mit Pflegegrad gewährt. Für bauliche Veränderungen an der Mietsache ist zusätzlich die Zustimmung des Vermieters nach § 554 BGB relevant.
Quelle: Sozialversicherung-kompetent.de – Wohnumfeldverbesserung § 40 SGB XI · Stand: November 2026
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